Erwägungsgrund 21 32021R0887
Das Kompetenzzentrum sollte bei der Ausarbeitung seines jährlichen Arbeitsprogramms (im Folgenden „jährliches Arbeitsprogramm“) die Kommission über seinen Kofinanzierungsbedarf, den es auf der Grundlage der von Mitgliedstaaten geplanten Kofinanzierungsbeiträge für gemeinsame Maßnahmen ermittelt, informieren, damit die Kommission bei der Aufstellung des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Union für das folgende Jahr einen entsprechenden Unionsbeitrag einstellen kann.