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Sobald die betreffenden Normen vorliegen und sofern die Kommission beschließt, nach dem Verfahren in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG im Amtsblatt Verweisungen auf diese Normen zu veröffentlichen, ist davon auszugehen, dass Baderinge, Badehilfen und Badewannen (mit oder ohne Ständer), die im Einklang mit diesen Normen gefertigt wurden, den allgemeinen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2001/95/EG genügen, soweit es um Sicherheitsanforderungen geht, die durch die Normen geregelt werden.
Für diese drei Produkttypen gibt es keine europäischen Normen. Deshalb sollten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG besondere…
Sobald die betreffenden Normen vorliegen und sofern die Europäische Kommission beschließt, nach dem Verfahren in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG im…
Sobald die betreffenden Normen vorliegen und sofern die Kommission beschließt, nach dem Verfahren in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG im Amtsblatt…
Sobald die Norm vorliegt und sofern die Kommission beschließt, die Verweisung darauf im Amtsblatt zu veröffentlichen, wird bei tragbaren Abspielgeräten, die im…
Infolgedessen sollten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG spezifische Anforderungen festgelegt und, gestützt auf solche…
Mit der Veröffentlichung der Verweisung auf die Norm im Amtsblatt gälte die Konformitätsvermutung hinsichtlich der allgemeinen Produktsicherheitsanforderung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.