Art. 10b 32010D0096
Die EU-Militärmission verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung der von den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten zu finanzierenden Projekte, die mit den Zielen der Mission in Einklang stehen und zur Erfüllung des Mandats beitragen.
Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist der Befehlshaber der EU-Mission befugt, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EU-Militärmission in kohärenter Weise ergänzen, durchzuführen. In diesem Fall schließt der Befehlshaber der EU-Mission eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden.Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.
Das PSK beschließt, ob ein finanzieller Beitrag eines Drittstaats zur Projektzelle angenommen wird.