Erwägungsgrund 15 32010D0096
Nach Artikel 28 Absatz 1 EUV sind die der Union zur Verfügung zu stellenden Mittel in Beschlüssen des Rates festzulegen. Der finanzielle Bezugsrahmen für einen Zeitraum von 12 Monaten für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission stellt den derzeit besten Schätzwert dar und präjudiziert nicht die endgültigen Zahlen in einem Haushaltsplan, der gemäß den in ATHENA festgelegten Regeln zu verabschieden ist.