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Die Förderfähigkeit in Bezug auf EIB-Finanzmittel im Rahmen der EU-Garantie für Maßnahmen gegen den Klimawandel könnte im Rahmen des Klimaschutzmandats für Länder eingeschränkt werden, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie sich nicht auf die Verwirklichung entsprechender auf den Klimawandel bezogener Zielvorgaben verpflichtet haben. Die Einschränkung der Förderfähigkeit sollte auf komplexen und umfassenden politischen Einschätzungen beruhen. Der Rat sollte daher befugt sein, auf Vorschlag der Kommission, der unter Einbeziehung des EAD erstellt wird, zu beschließen, die Förderfähigkeit eines Landes in Bezug auf EIB-Finanzmittel im Rahmen der EU-Garantie für Maßnahmen gegen den Klimawandel einzuschränken. Eine solche Einschränkung sollte nur für EIB-Finanzierungen gelten, bei denen ein Antrag auf EIB-Finanzierung nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses gestellt wurde und die nach dem 1. Januar 2012 unterzeichnet werden.
Das Klimaschutzmandat deckt die EIB-Finanzierungen in allen unter diesen Beschluss fallenden Ländern ab, soweit mit den betreffenden Finanzierungen das zentrale…
Förderfähig im Rahmen der EU-Garantie sind diejenigen Darlehen und Darlehensgarantien der EIB, die für Investitionsprojekte in den in Anhang III aufgeführten…
Die EU-Garantie deckt nur EIB-Finanzierungen ab, die in förderfähigen Ländern durchgeführt werden, die mit der EIB eine Rahmenvereinbarung getroffen haben, in…
Zusätzlich zu den regionalen Höchstbeträgen sollten das fakultative Mandat in Höhe von 2 000 000 000 EUR aktiviert und die entsprechenden Mittel für die…
Wenn sie ihren Vorschlag für die EU-Garantie im Kontext des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens vorlegt, sollte die Kommission insbesondere aufgefordert werden,…
Die EIB-Finanzierungen sollten sich im Einklang mit der EU-Außenpolitik befinden und diese unterstützen, und zwar auch im Hinblick auf spezifische regionale…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.