Erwägungsgrund 2 32011D1080
In Artikel 209 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist festgelegt, dass die EIB nach Maßgabe ihrer Satzung zur Durchführung der Maßnahmen beiträgt, die zur Verwirklichung der Ziele der Unionspolitik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit erforderlich sind.