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Im Einklang mit Erwägungsgrund 18, den Artikeln 10 und 13, Anhang II Nummer 1.2 sowie Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 müssen die für nationale oder funktionale Luftraumblöcke geltenden Leistungsziele nicht notwendigerweise mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen übereinstimmen, sondern vielmehr mit ihnen kompatibel sein. Die Leistungspläne für die nationalen oder funktionalen Luftraumblöcke sollten diese Kompatibilität widerspiegeln.
Die von der Kommission vorgenommene Bewertung der Leistungspläne und -ziele für nationale oder funktionale Luftraumblöcke sollte global erfolgen, wobei die…
Für funktionale Luftraumblöcke gilt insbesondere: a) sie sind durch eine Sicherheitsanalyse untermauert; b) sie ermöglichen eine optimale Nutzung des Luftraums…
Die funktionalen Luftraumblöcke stellen wesentliche Elemente für die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten dar, wodurch die Leistungen verbessert…
Die Mitgliedstaaten haben bei der Einrichtung eines funktionalen Luftraumblocks die Anforderungen des Artikels 9a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 zu erfüllen.
Konsequente Verfahren für die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen und die Nutzung eines gemeinsamen Luftraums sind eine…
Die nach dieser Verordnung bereitzustellenden Informationen sollten der Einhaltung der mit den funktionalen Luftraumblöcken verfolgten Ziele Rechnung tragen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.