Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) verbindliche Leistungsziele für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festzulegen. Diese Leistungsziele müssen mit den von der Kommission für den betreffenden Bezugszeitraum festgelegten unionsweit geltenden Zielen in Einklang stehen.
Die Mitgliedstaaten legen für jeden Bezugszeitraum einen Leistungsplanentwurf gemäß diesem Artikel fest.
Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB)…
Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB)…
Nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 legt die Kommission für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung…
Im Einklang mit Erwägungsgrund 18, den Artikeln 10 und 13, Anhang II Nummer 1.2 sowie Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 müssen die für…
Die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.