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Gemäß der Entschließung Nr. 128 sollte die Verwendung des Kapitals der EBWE nach Maßgabe der vierten „Capital Resources Review“ (CRR4) für den Zeitraum 2001-2015 (CRR4-Zeitraum) überwacht werden. Der Gouverneursrat der EBWE könnte 2015 im Rahmen von CRR4 beschließen, dass ein Teil des ungenutzten abrufbaren Kapitals unter bestimmten, 2015 festzulegenden Voraussetzungen an die Anteilseigner zurückgegeben wird. Im Rahmen der Entschließung Nr. 128 legte der Gouverneursrat der EBWE fest, dass eine solche Rückgabe abrufbarer Anteile automatisch erfolgen und für alle EBWE-Mitglieder gelten würde, die die im Rahmen dieser Entschließung genehmigten abrufbaren Anteile gezeichnet haben. Die Kommission würde in diesem Fall die Entschließung der EBWE-Gouverneure zur Kenntnis nehmen und umsetzen.
Gemäß der Entschließung Nr. 128 sollte das genehmigte Stammkapital der EBWE um 900 000 abrufbare Anteile im Nennwert von je 10 000 EUR, vorbehaltlich der…
In seiner Resolution Nr. 134 vom 21. Mai 2011 hob der Gouverneursrat der EBWE hervor, dass die geplante Erweiterung des Mandats der EBWE verwirklicht werden…
Die Aufstockung des abrufbaren Kapitals gemäß diesem Beschluss trägt zur Erhaltung des Zugangs der EBWE zu den Finanzmärkten bei.
Die Vertreter der Union in den Leitungsgremien der EBWE sollten alles tun, um die Bank zu ermutigen, dass sie ihre Geschäftstätigkeit aufmerksam überwacht, vor…
Die Union zeichnet zusätzliche 27 013 abrufbare Anteile von jeweils 10 000 EUR an der EBWE nach Maßgabe der Entschließung Nr. 128 des Gouverneursrats, deren…
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) beschlossen deren Gouverneure auf ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.