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Gemäß der Entschließung Nr. 128 sollte das genehmigte Stammkapital der EBWE um 900 000 abrufbare Anteile im Nennwert von je 10 000 EUR, vorbehaltlich der Rücknahme, erhöht werden. Jedes Mitglied sollte berechtigt sein, bis zu 42,857 % der Zahl der Anteile, die es unmittelbar vor Inkrafttreten der Kapitalerhöhung hielt, zum Nennwert zu zeichnen, wobei die Zahl der Anteile auf die nächste ganze Zahl abgerundet wird. Die Union kann demnach bis zu 27 013 abrufbare Anteile bis zum 31. Dezember 2011 zeichnen.
Gemäß der Entschließung Nr. 126 wird das genehmigte Stammkapital der EBWE um 100 000 eingezahlte Anteile erhöht, wobei jedes Mitglied eine auf die nächste ganze…
Die Union zeichnet zusätzliche 27 013 abrufbare Anteile von jeweils 10 000 EUR an der EBWE nach Maßgabe der Entschließung Nr. 128 des Gouverneursrats, deren…
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) beschlossen deren Gouverneure auf ihrer…
Die Aufstockung des abrufbaren Kapitals gemäß diesem Beschluss trägt zur Erhaltung des Zugangs der EBWE zu den Finanzmärkten bei.
Gemäß der Entschließung Nr. 128 sollte die Verwendung des Kapitals der EBWE nach Maßgabe der vierten „Capital Resources Review“ (CRR4) für den Zeitraum…
Der Nennwert der Geschäftsanteile kann durch Zusammenlegung bestehender Geschäftsanteile erhöht werden. Sind hierfür nach Maßgabe der Satzung zusätzliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.