Erwägungsgrund 3 32011D0126
Vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2010/144/EG des Rates im Namen der Gemeinschaft am 30. November 2009 unterzeichnet.
Vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2010/144/EG des Rates im Namen der Gemeinschaft am 30. November 2009 unterzeichnet.