Erwägungsgrund 2 32011D0129
Nachdem die Richtlinie 89/552/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, in der kodifizierten Fassung (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), am 19. Dezember 2007 in Kraft getreten ist, erscheint es den Vertragsparteien angebracht, die Bezugnahmen auf die genannte Richtlinie anzupassen, wie es in der Gemeinsamen Erklärung der Vertragsparteien über die Anpassung des Abkommens an die neue Richtlinie der Gemeinschaft in der Schlussakte des Abkommens vorgesehen ist, und gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Abkommens Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens entsprechend anzupassen —