Erwägungsgrund 3 32011D0144
Das Interims-WPA wurde noch nicht abgeschlossen. Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist das hierfür anzuwendende Verfahren in Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt.
Das Interims-WPA wurde noch nicht abgeschlossen. Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist das hierfür anzuwendende Verfahren in Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt.