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Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes achtet die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten. Die Möglichkeit, einen einheitlichen Patentschutz auf den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erlangen, beeinträchtigt nicht die Verfügbarkeit des Patentschutzes auf den Hoheitsgebieten der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Bedingungen hierfür. Ferner sollten Unternehmen aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen einheitlichen Patentschutz auf den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den gleichen Bedingungen zu erlangen wie Unternehmen aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten. Die in den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften für die Erlangung von Patentschutz auf ihrem Hoheitsgebiet bleiben unberührt.
Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes steht im Einklang mit den Verträgen und dem Unionsrecht und…
Die Verstärkte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes soll den wissenschaftlich-technischen Fortschritt und das…
Der einheitliche Patentschutz wird durch einen leichteren, weniger kostspieligen und rechtssicheren Zugang zum Patentsystem den wissenschaftlich-technischen…
Vorbehaltlich der Erfüllung der in diesem Beschluss gegebenenfalls festgelegten Teilnahmevoraussetzungen steht die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der…
Die Verstärkte Zusammenarbeit sollte den notwendigen Rechtsrahmen für die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes in den teilnehmenden Mitgliedstaaten…
Der Umfang dieses Rechts und seine Beschränkungen sind in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen das Patent einheitliche Wirkung besitzt, einheitlich.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.