Erwägungsgrund 2 32011D0182
Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens sieht vor, dass das genannte Abkommen zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 geschlossen wird und im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien jeweils um fünf Jahre verlängert werden kann.