Erwägungsgrund 1 32011D0186
Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des am 25. Mai 1998 in Brüssel unterzeichneten Partner-schafts- und Kooperationsabkommens zur Errichtung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits muss das am 10. November 1999 in Brüssel unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits (das „Interimsabkommen“) genehmigt werden.