Erwägungsgrund 2 32011D0186
Artikel 31 des Interimsabkommens sollte durch den Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Turkmenistan zur Änderung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits („Briefwechsel“) hinsichtlich der verbindlichen Sprachfassungen geändert werden, um den seit der Unterzeichnung des Interimsabkommens hinzugekommenen Amtssprachen der Union Rechnung zu tragen.