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Gemäß Artikel 48 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann der Europäische Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission sowie, in bestimmten Fällen, der Europäischen Zentralbank einen Beschluss zur Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen. Dieser Beschluss darf nicht zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten führen und tritt erst nach anschließender Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gibt dem Europäischen Rat die Befugnis, auf Initiative des betroffenen…
In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 6 des Geänderten Übereinkommens kann die Union nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 9 des Vertrags über die…
Gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden allgemeine Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die…
Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß Artikel 336 des Vertrags über die…
Der deutsche Vertreter im Europäischen Rat darf einem Beschlussvorschlag gemäß Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 des Vertrags über die Europäische Union…
Der deutsche Vertreter im Europäischen Rat darf einem Beschlussvorschlag gemäß Artikel 31 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union oder gemäß Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.