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Artikel 355 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gibt dem Europäischen Rat die Befugnis, auf Initiative des betroffenen Mitgliedstaats nach Anhörung der Kommission einstimmig einen Beschluss zur Änderung des Status eines in den Absätzen 1 und 2 jenes Artikels genannten dänischen, französischen oder niederländischen Landes oder Hoheitsgebiets gegenüber der Union zu erlassen.
Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gibt dem Europäischen Rat die Befugnis, auf Initiative des betroffenen…
Gemäß Artikel 48 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann der Europäische Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der…
In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 6 des Geänderten Übereinkommens kann die Union nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 9 des Vertrags über die…
Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß Artikel 336 des Vertrags über die…
Nach Artikel 155 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) können die Sozialpartner gemeinsam die Durchführung der auf…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, zur Änderung des Anhangs A dieser Verordnung gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.