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Der Stabilitätsmechanismus stellt das notwendige Instrument für den Umgang mit Risiken für die Finanzstabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets, wie sie im Jahr 2010 aufgetreten sind, zur Verfügung, und trägt somit zur Wahrung der wirtschaftlichen und finanziellen Stabilität der Union selbst bei. Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung am 16. und 17. Dezember 2010 übereingekommen, dass Artikel 122 Absatz 2 AEUV für diese Zwecke nicht mehr benötigt wird, da der Mechanismus die Finanzstabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets wahren soll. Die Staats- und Regierungschefs sind daher übereingekommen, dass er für diese Zwecke nicht angewendet werden sollte.
Am 16. Dezember 2010 hat die belgische Regierung gemäß Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 1 EUV einen Vorschlag zur Änderung des Artikels 136 AEUV vorgelegt; dabei…
Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 28. und 29. Oktober 2010 waren sich die Staats- und Regierungschefs einig, dass die Mitgliedstaaten einen ständigen…
Angesichts dieser außergewöhnlichen Situation, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entzieht, erscheint es notwendig, unverzüglich einen Unionsmechanismus…
„(3) Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die…
Um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, den Rahmen der Union für die haushaltspolitische Überwachung einhalten, sollten auf…
Zur Gewährleistung eines koordinierten Krisenmanagements und der Wahrung der Finanzstabilität in Krisensituationen kommt den Mitgliedstaaten eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.