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Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den im Anhang aufgeführten Personen, die für die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich sind, und den — im Anhang aufgeführten — mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar
wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,
wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,
im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.
Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Iran unmittelbar gefördert werden.
Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit dennoch beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 oder 7 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den Absätzen 4, 5 und 7 in Anhang I oder II aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein…
wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 einer im Anhang I aufgeführten Person die Einreise in oder die Durchreise durch…
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die…
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Maßgabe der Absätze 3, 4, 6 und 7 den im Anhang genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die…
wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.