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Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgenden in Anhang I aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern:
Personen, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, sowie allen mit ihnen in Verbindung stehenden Personen,
Personen, die von dem Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen.
Personen, die Tätigkeiten des Lukaschenko-Regimes organisieren oder dazu beitragen, welche Folgendes erleichtern:
das rechtswidrige Überschreiten der Außengrenzen der Union oder
die Weitergabe verbotener Güter und die rechtswidrige Weitergabe von Gütern, die Beschränkungen unterliegen, einschließlich gefährlicher Güter, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats,
Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die der Republik Belarus zuzurechnen sind und die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Stabilität oder die Sicherheit in der Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten, in einer internationalen Organisation oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen oder die Souveränität oder Unabhängigkeit eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder eines Drittlands untergraben oder bedrohen, durch die folgenden Handlungen verantwortlich sind, durch eine der folgenden Handlungen umsetzen, unterstützen, davon profitieren, an ihnen beteiligt sind oder sie erleichtern:
die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung des Einsatzes von Informationsmanipulation und Einflussnahme,
die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von Handlungen, die sich gegen das Funktionieren demokratischer Institutionen, Wirtschaftstätigkeiten oder Dienstleistungen von öffentlichem Interesse richten, einschließlich durch unerlaubte Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich seines Luftraums, oder die darauf abzielen kritische Infrastruktur zu stören, einschließlich durch Sabotage oder böswilliger Cyberaktivitäten als Teil von hybriden Aktivitäten,
die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, Unterstützung oder anderweitige Erleichterung oder Ermöglichung weitverbreiteter oder systematischer Handlungen, die das Funktionieren kritischer Infrastrukturen stören;
natürliche Personen, die Personen unterstützen, die unter Buchstabe ca genannte Aktivitäten ausüben.
Personen, die zum militärisch-industriellen Komplex von Belarus gehören, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder von ihm profitieren, auch indem sie an der Entwicklung, Herstellung oder Lieferung von Militärtechnologie und Militärgütern beteiligt sind,
Personen, die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung der Bestimmungen dieses Beschlusses erleichtern oder diese Bestimmungen auf andere Weise erheblich unterlaufen, oder
natürliche Personen, die mit in Buchstabe b, c, ca, d oder e gennannten Personen in Verbindung stehen.
Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:
wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,
wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht,
im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder
im Rahmen des 1929 geschlossenen Vertrags zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien (Lateranvertrag).
Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene – einschließlich solcher, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder die von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden – gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Belarus unmittelbar gefördert werden.
Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 einer im Anhang I aufgeführten Person die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffene Person.
die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen, oder
die Republik Belarus, ihre Regierung oder ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
die Republik Belarus, ihre Regierung oder ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
der Republik Belarus, ihrer Regierung oder ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische…
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die vom Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.