Erwägungsgrund 1 32011D0250
Am 9. Juni 2010 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Usbekistan über eine Änderung des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits (im Folgenden „das Abkommen“), um sicherzustellen, dass die Grundsätze, die für den Handel mit anderen Waren gelten, förmlich auf den Handel mit Textilprodukten ausgeweitet werden. Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen, und das Protokoll zur Änderung des Abkommens durch Streichung des Artikels 16 und aller Verweise auf diesen Artikel wurde am 1. Juli 2010 paraphiert.