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Welche Position im Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit bei Entscheidungen mit Rechtswirkung von der Union zu vertreten ist, legt der Rat in Übereinstimmung mit dem Vertrag fest. Die Union wird im Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit durch hochrangige Beamte der Kommission sowie der Mitgliedstaaten vertreten, die über Fachkompetenz und Erfahrung in Kulturfragen und kulturellen Gegebenheiten verfügen und die Position der Union in Übereinstimmung mit dem Vertrag vertreten.
In Bezug auf Beschlüsse in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, wird der von der Union und ihren Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss…
Die Union wird in dem nach Artikel III der Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss von der Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten…
Die Kommission, unterstützt von Sachverständigen, die auf ihr Ersuchen hin aus den Mitgliedstaaten eingeladen werden, vertritt die Union in dem mit Artikel 16…
Die Union wird in dem nach Artikel III der Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss von der Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten…
In Bezug auf Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft in dem mit Artikel 39 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss durch die…
Die Kommission legt den Standpunkt fest, der in dem mit Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf Änderungen des Abkommens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.