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Ein nach Kapitel Zehn Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ des Abkommens geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.
Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union setzen den Schutz nach den Artikeln 10.18 bis 10.23 des Abkommens einschließlich auf Ersuchen eines Interessenträgers durch.
Ein nach Anhang XVIII des Abkommens (Geschützte geografische Angaben) geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche…
Ein nach Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben) Anlage 1 des Übereinkommens geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der…
Die Kommission, unterstützt durch die Vertreter der Mitgliedstaaten, vertritt die Union in dem in Artikel 11 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss.…
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden…
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (im…
Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.