Erwägungsgrund 2 32011D0389
Seit seiner Anpassung bei der Einarbeitung in das EWR-Abkommen durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2011 vom 1. April 2011 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens ist in Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG auch die Berechnung EWR-weiter Mengen der Zertifikate durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss bei der Aufnahme dieses Beschlusses in das EWR-Abkommen vorgesehen.