Erwägungsgrund 3 32011D0389
Gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 3f Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG (eingefügt bei der Einarbeitung in das EWR-Abkommen) beschließt die Kommission über den EWR-weiten Richtwert, der auf den vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss festgelegten Mengen der Zertifikate beruhen muss. Dementsprechend kann kein Beschluss über der Richtwert getroffen werden, bis die EWR-weiten Mengen durch den Gemeinsamen EWR-Ausschusses festgelegt wurden —