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Gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2003/87/EG erlässt die Kommission vor Beginn jeder Handelsperiode einen Beschluss zur Festsetzung der Gesamtmenge der Zertifikate, die zur Verfügung gestellt, versteigert, in die Sonderreserve gemäß Artikel 3f Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG eingestellt und Flugzeugbetreibern kostenfrei zugeteilt werden. Diese Mengen werden anhand der Zahlen zu den historischen Luftverkehrsemissionen nach dem Beschluss 2011/149/EU der Kommission vom 7. März 2011 über historische Luftverkehrsemissionen gemäß Artikel 3c Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft rechnerisch auf 219 476 343 Tonnen CO2 festgelegt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die genauen Vorkehrungen…
Nach Artikel 3 wird folgendes Kapitel eingefügt: „KAPITEL II Anwendungsbereich Die Bestimmungen in diesem Kapitel gelten für die Zuteilung und Vergabe von…
Mit dem Beschluss sollen auch die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie…
Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit…
Die Richtlinie 2003/87/EG schafft ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten auf Gemeinschaftsebene („das Gemeinschaftssystem“), mit dem…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Versteigerung von Zertifikaten zu regeln, die nicht kostenfrei zugeteilt werden müssen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.