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Gemäß Artikel 3d Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht die Zahl der von den einzelnen Mitgliedstaaten in jeder Handelsperiode zu versteigernden Zertifikate, die gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG vergeben werden (im Folgenden „Luftverkehrszertifikate“), dem Anteil dieses Mitgliedstaats an den gesamten Luftverkehrsemissionen, wie sie allen Mitgliedstaaten für das Bezugsjahr zugeordnet wurden. Für die Handelsperiode 2021-2030 ist das maßgebliche Bezugsjahr das Jahr 2018 und der maßgebliche Anwendungsbereich der durch die Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte . Die Kommission hat die Daten zu den Luftverkehrsemissionen im Jahr 2018 von Eurocontrol erhoben, um die Versteigerungsanteile der Mitgliedstaaten an den Luftverkehrszertifikaten festzulegen —
Artikel 3d Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte…
Die Anteile der Mitgliedstaaten an den allgemeinen Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG in der Handelsperiode 2021-2030…
Mit der Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden Artikel 10 Absatz 2 und Anhang IIa der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum…
Nach Artikel 3 wird folgendes Kapitel eingefügt: „KAPITEL II Anwendungsbereich Die Bestimmungen in diesem Kapitel gelten für die Zuteilung und Vergabe von…
Gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2003/87/EG erlässt die Kommission vor Beginn jeder Handelsperiode einen Beschluss zur Festsetzung…
In Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG ist die Methode zur Berechnung der Gesamtmenge der Zertifikate festgelegt, die Luftfahrzeugbetreibern für das Jahr 2024…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.