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Gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 3f Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG (eingefügt bei der Einarbeitung in das EWR-Abkommen) beschließt die Kommission über den EWR-weiten Richtwert, der auf den vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss festgelegten Mengen der Zertifikate beruhen muss. Dementsprechend kann kein Beschluss über der Richtwert getroffen werden, bis die EWR-weiten Mengen durch den Gemeinsamen EWR-Ausschusses festgelegt wurden —
Die Kommission kann eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach dem in Artikel 38 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren treffen, in der sie feststellt,…
Seit seiner Anpassung bei der Einarbeitung in das EWR-Abkommen durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2011 vom 1. April 2011 zur Änderung von…
Die Ausweitung des EU ETS auf Anlagen in den EFTA-Staaten bewirkt eine Erhöhung der Menge der im EU ETS nach den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG…
Haushaltstechnische Fragen sind nicht Teil des EWR-Abkommens. Finanzielle Beiträge der EFTA-Staaten an die Mitgliedstaaten der EU werden über die…
Deswegen ist den Benchmarks die EWR-weite Gesamtmenge kostenloser Zertifikate zugrunde zu legen, die mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.…
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Effizienz sollte klargestellt werden, wie in der Richtlinie 2003/71/EG die Obergrenzen für Wertpapierangebote berechnet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.