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Veterinärkontrollen an den grönländischen Grenzkontrollstellen sollten im Einklang mit der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen durchgeführt werden. Die Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen sollten in enger Zusammenarbeit mit Zollbeamten durchgeführt werden. Um diese Aufgaben zu erleichtern, sollten den zuständigen Behörden gemäß Anhang I der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind, die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) genannt werden.
Listen aller in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Tiere und Waren mit Angabe der entsprechenden Codes aus der Kombinierten Nomenklatur und
Die aus Drittländern nach Grönland eingeführten Sendungen von Erzeugnissen werden Veterinärkontrollen gemäß den Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG unterzogen.…
Bevor Grönland Veterinärkontrollen von aus Drittländern nach Grönland eingeführten Erzeugnissen durchführen kann, sollte eine EU-Inspektion in Grönland…
Sollten die Ergebnisse einer solchen Inspektion positiv sein, so sollten einer oder mehrere grönländische Grenzkontrollstellen in der Entscheidung 2009/821/EG…
Die Kontrollen von Einfuhren aus Drittländern erfolgen gemäß den Vorschriften in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15.…
Zur Durchsetzung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung sollten die Mitgliedstaaten amtliche Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.