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Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c des SPS-Abkommens EU-Chile ist der durch Artikel 89 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens errichtete Gemischte Verwaltungsausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen (im Folgenden: „der Gemischte Verwaltungsausschuss“) befugt, durch Beschluss die Anlagen I bis XII des SPS-Abkommens EU-Chile zu ändern.
Der von der Europäische Union in dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten…
Die Vertragsparteien sind auf der fünften Sitzung des Gemischten Verwaltungsausschusses übereingekommen, das Verfahren zur entsprechenden Änderung der Anlage V…
Mit Artikel 19 Absatz 1 des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurde ein Gemischter Veterinärausschuss gebildet, der dafür zuständig ist, alle Fragen zu prüfen, die…
Für die Verwaltung des Landwirtschaftsabkommens und zur Gewährleistung seiner ordnungsgemäßen Anwendung werden durch Artikel 6 ein Gemischter Ausschuss für…
Gemäß Artikel 11 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss über Änderungen der Anhänge 1 und 2 und der Anlagen der anderen Anhänge zum Abkommen beschließen.
Im Anschluss an diese Notifizierung und im Einklang mit Artikel 159 Absätze 2 und 3 des Assoziationsabkommens halten die Vertragsparteien des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.