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Setzt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person, eine Gruppe, ein Unternehmen oder eine Einrichtung auf die Liste, so nimmt der Rat diese Person, diese Gruppe, dieses Unternehmen oder diese Einrichtung in den Anhang auf. Der Rat setzt die betreffende Person, Gruppe oder Einrichtung bzw. das betreffende Unternehmen entweder auf direktem Weg, falls die entsprechende Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser Person, Gruppe oder Einrichtung bzw. diesem Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wird eine Stellungnahme eingereicht oder werden erhebliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person, Gruppe oder Einrichtung bzw. das betreffende Unternehmen entsprechend.
Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf und legt er dafür…
Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende in…
Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende…
Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Organisation in die Liste auf und hat dafür eine entsprechende Begründung vorgelegt, so…
Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden erhebliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder…
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Beschließt der Rat, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.