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Um der vollständigen Liberalisierung des bilateralen Handels mit Käse mit Wirkung vom 1. Juni 2007 und dem in einem neuen Anhang 12 des Abkommens festzulegenden Schutz geografischer Angaben, der eine Kohärenz bei den Spezifikationen, insbesondere von Käse, erfordert, Rechnung zu tragen, sollten die erforderlichen Änderungen von Anhang 3 des Abkommens vorgenommen werden.
Daher muss Anhang 3 geändert werden, um sowohl der vollständigen Liberalisierung des bilateralen Handels mit Käse mit Wirkung vom 1. Juni 2007 als auch dem in…
Anhang 3 des Abkommens sieht Zugeständnisse bei Käse vor, insbesondere die schrittweise Liberalisierung des Handels mit Käse während eines Zeitraums von fünf…
Die Europäische Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft kommen überein, in das Abkommen einen neuen Anhang 12 zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und…
„ANHANG 3 1. Der bilaterale Handel mit allen Erzeugnissen der Position 0406 des Harmonisierten Systems wird mit Wirkung vom 1. Juni 2007 vollständig…
Zur Gewährleistung der kohärenten und korrekten Anwendung der Rechtsakte der EU und zur Vermeidung administrativer und etwaiger rechtlicher Schwierigkeiten…
Der Anhang des Zusatzabkommens sollte geändert werden, um die Angaben zur zuständigen liechtensteinischen Amtsstelle für Angelegenheiten, die von den kantonalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.