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Artikel 10.18 des Abkommens sieht vor, dass die Vertragsparteien die Möglichkeit einer Änderung der Liste der geografischen Angaben für Weine, Spirituosen, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel in Anhang 10-B vereinbaren, die von jeder Vertragspartei geschützt werden sollen.
Artikel 10.18 des Abkommens sieht vor, dass die Vertragsparteien die Möglichkeit einer Änderung der Liste der geografischen Angaben für Weine, Spirituosen,…
Artikel 10.18 des Abkommens sieht die Möglichkeit einer Änderung der Liste der geografischen Angaben für Weine, Spirituosen, landwirtschaftliche Erzeugnisse und…
Um Klarheit und rechtliche Kohärenz sicherzustellen, sollte mit dieser verbindlichen Auslegung festgelegt werden, dass Änderungen des Schutzes geografischer…
Gemäß Artikel 10.24 Absatz 1 des Abkommens können die Vertragsparteien zusätzliche zu schützende geografische Angaben nach dem in Artikel 10.25 festgelegten…
Artikel 10.22 des Abkommens enthält die allgemeinen Regeln zum Schutz der in Anhang 10-B des Abkommens aufgelisteten geografischen Angaben.
Artikel 10.17 Absatz 3 des Abkommens sieht vor, dass der Handelsausschuss so bald wie möglich nach Abschluss der Verfahren zum Schutz geografischer Angaben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.