Erwägungsgrund 1 32011D0056
Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Neufassung) steht die Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht Drittländern zur Beteiligung offen, die das Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten an den Zielen und Arbeiten der Beobachtungsstelle teilen.