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Unbeschadet Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG gilt für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3e Absatz 1 der Richtlinie für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2012 eine Benchmark (Richtwert gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe e) von 0,000679695907431681 Zertifikaten je Tonnenkilometer.
Unbeschadet Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG gilt für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3e Absatz 1 der Richtlinie für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2020 eine Benchmark (Richtwert gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe e) von 0,00513749531377628 Zertifikaten je Tonnenkilometer, das entspricht 0,000642186914222035 Zertifikaten je Tonnenkilometer pro Jahr .
Die Kommission bestimmt die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern für das Jahr 2024 zuzuteilenden Zertifikate auf der Grundlage der den…
Zertifikate, die kostenlos zugeteilt werden, werden Luftfahrzeugbetreibern im Verhältnis zu ihrem Anteil an den für 2023 berichteten geprüften Emissionen aus…
Für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber in der Handelsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 gemäß Artikel 3c Absatz 1…
die Zertifikate, die jedem Luftfahrzeugbetreiber, dessen Antrag der Kommission gemäß Absatz 2 übermittelt wurde, für die betreffende Handelsperiode insgesamt…
Damit die kostenlose Zuteilung an Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG berechnet werden kann, muss die Kommission gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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