Erwägungsgrund 2 32011D0638
Die Zuteilungen nach Maßgabe dieser Benchmarks sollten bis 2020 festgelegt werden, es sei denn, gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG erlassene Rechtsakte machen wesentliche Änderungen erforderlich.
Die Zuteilungen nach Maßgabe dieser Benchmarks sollten bis 2020 festgelegt werden, es sei denn, gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG erlassene Rechtsakte machen wesentliche Änderungen erforderlich.