Erwägungsgrund 2 32011D0705
Mit dem Beschluss 2010/145/GASP wird das Ziel verfolgt, denjenigen Personen die Ein- oder Durchreise in bzw. durch die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten zu untersagen, deren Handeln den vor dem ICTY angeklagten flüchtigen Personen dabei hilft, weiterhin der Justiz zu entkommen, oder in anderer Weise geeignet ist, den Strafgerichtshof bei der wirksamen Erfüllung seiner Aufgabe zu behindern.