Erwägungsgrund 3 32011D0732BESCHLUSS DES RATES vom 8. November 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2011/732/EU)
Das Abkommen wurde im Namen der Union am 23. März 2011 vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses gemäß dem Beschluss 2011/228/EU des Rates…
Erwägungsgrund 2 32007D0339BESCHLUSS DES RATES UND DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION vom 25. April 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (2007/339/EG)
Das Abkommen wurde am 2. März 2007 paraphiert.
Erwägungsgrund 2 32011D0213BESCHLUSS DES RATES vom 9. März 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (2011/213/EU)
Dieses Abkommen wurde vorbehaltlich seines späteren Abschlusses am 30. November 2009 in Brüssel von den Vertretern der Vertragsparteien unterzeichnet.
Erwägungsgrund 3 32012D0164BESCHLUSS DES RATES vom 14. Februar 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (2012/164/EU)
Gemäß dem Beschluss 2011/620/EU des Rates wurde das Abkommen am 14. Juli 2011 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.
Erwägungsgrund 1 32009D0243BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. März 2009 über den Standpunkt der Gemeinschaft zu dem Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses „Gemeinsamer europäischer Luftverkehrsraum“, der gemäß dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Island, Kroatien, Montenegro, Norwegen, Rumänien, Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums eingesetzt wurde, zur Änderung von Anhang I des Übereinkommens (2009/243/EG)
Das Übereinkommen wurde am 9. Juni 2006 unterzeichnet.
Erwägungsgrund 3 32009D0974BESCHLUSS DES RATES vom 30. November 2009 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Mongolei über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2009/974/EG)
Das Abkommen wurde am 3. April 2009 im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich eines späteren Abschlusses unterzeichnet.