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Die Kommission legt nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Sonderausschusses den von der Union im Bilateralen Aufsichtsgremium zu vertretenden Standpunkt zu folgenden Angelegenheiten fest:
Annahme oder Änderung der internen Verfahren des Bilateralen Aufsichtsgremiums gemäß Artikel 3 Absatz B;
Änderungen der Anhänge des Abkommens gemäß Artikel 19 Absatz B, die mit den einschlägigen Rechtsakten der Union übereinstimmen und keine Änderung dieser Rechtsvorschriften bedingen.
Die Kommission kann nach Konsultation des in Absatz 1 genannten Sonderausschusses folgende Maßnahmen treffen:
Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz B anordnen;
Konsultationen gemäß Artikel 17 Absatz A beantragen;
die Anerkennung von Feststellungen aussetzen und diese Aussetzung gemäß Artikel 18 wieder aufheben.
Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission den von der Union im Bilateralen Aufsichtsgremium zu vertretenden Standpunkt zur Annahme zusätzlicher Anhänge gemäß Artikel 3 Absatz C Ziffer 7 und Artikel 19 Absatz C,
Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission gemäß dem Vertrag sonstige Änderungen des Abkommens, die nicht in den Anwendungsbereich der Absätze 1 und 3 fallen, einschließlich der Kündigung einzelner Anhänge gemäß Artikel 19 Absatz E.
Die Kommission kann nach Konsultation des in Absatz 1 genannten Sonderausschusses und unter umfassender Berücksichtigung dessen Standpunkts folgende Maßnahmen…
Die Kommission kann nach Konsultation des in Absatz 1 genannten Sonderausschusses und unter umfassender Berücksichtigung dessen Standpunkts folgende Maßnahmen…
Die Kommission legt nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Sonderausschusses den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt fest,…
Die Kommission legt nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Sonderausschusses den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt,…
Die Kommission handelt in den folgenden Fällen nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren:
Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, zusätzliche Maßnahmen zur Durchführung von Entschließungen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.