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Der Antrag auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der WTO-Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 und Artikel XIII GATT 1994 zur Ermöglichung autonomer Handelspräferenzen für den Westbalkan ist angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage in der Region und der Tatsache, dass die Präferenzbehandlung in Betracht kommender Waren, die die Union diesen Ländern gewährt, die wirtschaftliche Entwicklung im Einklang mit den Zielen des GATT 1994 fördern und keine Hindernisse für den Handel anderer WTO-Mitglieder errichten soll, gerechtfertigt.
Es ist im Interesse der Union, nach Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens eine Verlängerung der WTO-Ausnahmegenehmigung für die dem Westbalkan von der…
Die Union hat eine Rechtsvorschrift zur Verlängerung der autonomen präferenziellen Handelsregelung für die westlichen Balkanstaaten bis zum 31. Dezember 2015…
Ohne Ausnahmeregelung bezüglich ihrer Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 und Artikel XIII des GATT…
Es ist angezeigt, den im Namen der Union im Allgemeinen Rat der WTO zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Verlängerung der WTO-Ausnahmegenehmigung für…
Die Union ist dabei, Vorschriften zu verabschieden, mit denen Pakistan zusätzliche autonome Handelspräferenzen eingeräumt werden sollen. Wenn die Union nicht im…
Es liegt im Interesse der Union, nach Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens einen Antrag auf Verlängerung der WTO-Ausnahmegenehmigung zur Gewährung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.