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Die Union ist dabei, Vorschriften zu verabschieden, mit denen Pakistan zusätzliche autonome Handelspräferenzen eingeräumt werden sollen. Wenn die Union nicht im erforderlichen Maß von ihren Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 und Artikel XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) entbunden wird, müsste sie die mit dieser autonomen Präferenzregelung gewährte Vorzugsbehandlung auf alle anderen Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation ausweiten. Es ist daher angezeigt, nach Artikel IX Absatz 3 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation eine Ausnahmegenehmigung bezüglich der Artikel I Absatz 1 und XIII GATT 1994 zu beantragen.
Die Union hat eine Rechtsvorschrift zur Verlängerung der autonomen präferenziellen Handelsregelung für die westlichen Balkanstaaten bis zum 31. Dezember 2015…
Wenn die Union nicht im erforderlichen Umfang von ihren Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 und Artikel XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994…
Die Union vertritt im Rahmen der Ministerkonferenz der WTO einen befürwortenden Standpunkt hinsichtlich des Antrags nach Artikel IX Absatz 3 des Abkommens von…
Der von der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretende Standpunkt ist, die WTO-Ausnahmegenehmigung bezüglich der Gewährung…
Artikel IX des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Abkommen“) regelt die Verfahren für die Gewährung von…
Artikel IX des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation („WTO-Übereinkommen“) regelt die Verfahren für die Gewährung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.