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Nach dem Interimsabkommen wird palästinensischen gewerblichen Waren ein zollfreier Zugang zu den Märkten der Union gewährt, und die Zölle auf Ausfuhren der Union in die besetzten palästinensischen Gebiete laufen über einen Zeitraum von fünf Jahren aus. Das Interimsabkommen sieht außerdem die Möglichkeit vor, der Palästinensischen Behörde zusätzliche Handelspräferenzen einzuräumen. Gemäß Artikel 12 nehmen die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen vor, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Interimsabkommens prüfen die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde im Gemischten Ausschuss die Möglichkeit, einander weitere Zugeständnisse einzuräumen.
Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens sollten die Union und die Palästinensische Behörde zusammentreten und mit Blick auf das Ziel gemäß Artikel 12 des…
Die Beziehung zwischen der Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen („Palästinensische Behörde“) beruht auf dem…
Gemäß Artikel 12 des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen…
Die mit dem Abkommen eingeführten Einfuhrregelungen sollten auf Basis der vom Rat festgelegten Bedingungen und aufgrund der bei ihrer Gewährung gesammelten…
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den…
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2004 hat der Rat ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.