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Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens sollten die Union und die Palästinensische Behörde zusammentreten und mit Blick auf das Ziel gemäß Artikel 12 des Interimsabkommens prüfen, ob sie einander beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen weitere dauerhafte Zugeständnisse einräumen können. Sollte dies wegen der begrenzten künftigen Wirtschaftsentwicklung der besetzten palästinensischen Gebiete nicht als zweckmäßig betrachtet werden, so sollten diese Gespräche zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden.
Nach dem Interimsabkommen wird palästinensischen gewerblichen Waren ein zollfreier Zugang zu den Märkten der Union gewährt, und die Zölle auf Ausfuhren der…
Die Beziehung zwischen der Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen („Palästinensische Behörde“) beruht auf dem…
Gemäß Artikel 12 des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen…
Die mit dem Abkommen eingeführten Einfuhrregelungen sollten auf Basis der vom Rat festgelegten Bedingungen und aufgrund der bei ihrer Gewährung gesammelten…
Ferner wird die Inanspruchnahme der zusätzlichen Handelspräferenzen der Union an die Bedingung geknüpft, dass die Palästinensische Behörde die einschlägigen…
Von welchen Ambitionen die Beziehungen zwischen der Union und der Palästinensischen Behörde getragen werden, hängt entsprechend dem ENP-Aktionsplan davon ab,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.