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Für die Feststellung von Forderungen im Sinne von Artikel 71 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sollte berücksichtigt werden, dass gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 die Kommission dem Hersteller die vorläufige Berechnung seiner durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im vorangegangenen Jahr, die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen und die Differenz zwischen seinen durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgabe in dem betreffenden Jahr mitteilen und dem Hersteller gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung die Möglichkeit einräumen muss, diese Berechnungen zu prüfen und der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der vorläufigen Berechnung etwaige Fehler mitzuteilen.
Soweit die Vorschriften dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen enthalten, sind die in der Datenmitteilung anzugebenden Daten und Informationen im…
Die Kommission zieht die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 berechnete Abgabe wegen Emissionsüberschreitung ein, indem sie gemäß den Artikeln 71…
Um Übereinstimmung zwischen den Zielvorgaben für Hersteller kleiner Stückzahlen und den Zielvorgaben für Nischenhersteller zu gewährleisten und um zu vermeiden,…
Der Antragsteller teilt zu seiner Tätigkeit Folgendes mit: a) für das Kalenderjahr vor dem Datum der Antragstellung: die Zahl der in der Produktionsanlage…
Wenn die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bestätigt und gemäß Artikel 10 Absatz 2 derselben Verordnung…
Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 können bestimmte Nischenhersteller eine alternative Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.