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Angesichts des Meinungsaustauschs zwischen der Kommission und dem Hersteller, der der Bestätigung der Leistung des Herstellers gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 vorausgeht, und der dem Hersteller eingeräumten Möglichkeit, Einwände gegen die Berechnung seiner Leistung zu erheben, sollte mit der Bestätigung der Leistung durch die Kommission als erwiesen gelten, dass im Sinne von Artikel 71 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 die Schuld besteht und die Forderung einredefrei ist.
Mit der Erstellung der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung. Liegen…
Mit der EU-Konformitätserklärung erklärt der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder, im Falle des Anhangs V der Richtlinie 2013/53/EU, die dort genannte Person,…
Für die Feststellung von Forderungen im Sinne von Artikel 71 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sollte berücksichtigt werden, dass gemäß Artikel 8…
Zur Vermeidung unnötiger Prüfungen von Bauprodukten, deren Leistung bereits durch stabile Prüfergebnisse oder andere vorhandene Daten hinreichend nachgewiesen…
Wenn die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bestätigt und gemäß Artikel 10 Absatz 2 derselben Verordnung…
Die Kommission zieht die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 berechnete Abgabe wegen Emissionsüberschreitung ein, indem sie gemäß den Artikeln 71…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.