Erwägungsgrund 1 32012D0114
Die Union ist dabei, Vorschriften zu verabschieden, mit denen Pakistan zusätzliche autonome Handelspräferenzen eingeräumt werden sollen. Wenn die Union nicht im erforderlichen Maß von ihren Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 und Artikel XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) entbunden wird, müsste sie die mit dieser autonomen Präferenzregelung gewährte Vorzugsbehandlung auf alle anderen Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation ausweiten. Es ist daher angezeigt, nach Artikel IX Absatz 3 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation eine Ausnahmegenehmigung bezüglich der Artikel I Absatz 1 und XIII GATT 1994 zu beantragen.