Beschluss des Rates vom 14. Februar 2012 über den von der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation WTO hinsichtlich des Antrags auf eine WTO-Ausnahmeregelung zur Gewährung zusätzlicher autonomer Handelspräferenzen seitens der Europäischen Union für Pakistan zu vertretenden Standpunkt (2012/114/EU)
Am 18. November 2010 reichte die Europäische Union den Antrag auf eine Ausnahmeregelung ein, der am 26. Oktober 2011 und am 19. Januar 2012 von ihr überarbeitet wurde und über den der Allgemeine Rat der WTO zu befinden hat.
Erwägungsgrund 2 32012D0114
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