Erwägungsgrund 5 32012D0189
Da die Europäische Union Vertragspartei des Übereinkommens von 2001 ist und die Unterzeichnung des Übereinkommens sowie die Hinterlegung ihrer Urkunde für die vorläufige Anwendung bereits durch den Beschluss 2011/634/EU des Rates genehmigt worden sind, liegt es im Interesse der Union, das Übereinkommen zu schließen —